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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Leviat GesmbH

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich
(1) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der Leviat GesmbH (nachfolgend: „Leviat“, „wir“, „uns“) und ihren Kunden, wenn der Kunde Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(2) Die AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (im Folgenden auch: „Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen sowie mit der Ware verbundene Serviceleistungen. Die AGB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen sowie die Erbringung von Serviceleistungen mit demselben Kunden, auch wenn darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird.
(3) Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.
(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle schriftliche Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen AGB.
(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden uns gegenüber abzugeben sind (zum Beispiel Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

§ 2 Angebot, Vertragsschluss und Vertragsabwicklung
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Dies gilt auch, wenn wir dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (zum Beispiel Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben.
(2) Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot.
(3) Der Vertrag sowie sonstige Vereinbarungen und Garantieerklärungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung der Bestellung geschlossen.
(4) An allen von uns gefertigten Ausführungszeichnungen (z.B. Pläne, Skizzen, Statikunterlagen), seien diese auch angebots- und auftragsbezogen, behalten wir uns Eigentum- und Urheberrechte vor.
(5) In den Ausführungszeichnungen eventuell enthaltenes Know-how ist der Kunde nur berechtigt, zum vertraglich vorausgesetzten Zweck zu nutzen.
(6) Soweit wir Waren auf der Grundlage von durch den Kunden übermittelten Zeichnungen, Modellen, Mustern, Herstellungsanweisungen und/oder sonstige Bestellanlagen herstellen und liefern, leistet uns der Kunde dafür Gewähr, dass durch die Herstellung und Lieferung der bestellten Waren gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte nicht verletzt werden. Der Kunde verpflichtet sich, Leviat schad- und klaglos zu halten, sollten entgegen Satz 1 durch die Herstellung und Lieferung der Ware gewerbliche Schutzrechte beziehungsweise Urheberrechte Dritter verletzt werden. Sollten wir von einem Dritten wegen der Verletzung gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechte in Anspruch genommen werden, sind wir gegenüber dem Kunden berechtigt, die Herstellung und Lieferung einzustellen und Ersatz der aufgewendeten Kosten zu verlangen, soweit uns der Kunde nicht innerhalb angemessener Frist die zur Vertragserfüllung durch die Leviat erforderlichen Rechte verschafft. Auch diesbezüglich gelten die unter § 3 Abs. 2 und § 4 enthaltenen Regelungen.
(7) Soweit nicht etwas Abweichendes schriftlich vereinbart ist, sind wir berechtigt, Modelle, Muster, Zeichnungen Herstellungsanweisungen und/oder sonstige Bestellanlagen sechs Monate nach Vertragsabwicklung zu vernichten.

§ 3 Lieferung, Lieferzeit, Annahmeverzug
(1) Die Lieferung erfolgt ab Werk (EXW gemäß Definition dieser Bestimmung in den Incoterms 2010). Erfüllungsort ist das Lager der Leviat, aus welchem die jeweilige Lieferung erfolgt. Die Kosten und das Risiko des Transportes trägt der Kunde. Für Daten geht die Gefahr des Untergangs bzw. der Veränderung derselben beim Download und beim Versand via Internet mit dem Überschreiten der Leviat Netzwerkschnittstelle auf den Kunden über.
(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Bereitstellung der Ware zum Transport ab unserem Werk auf den Kunden über.
(3) Leviat behält sich das Recht der Leistung in Teillieferungen vor. Bei Teillieferungen sind Teilabnahmen zulässig.
(4) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart beziehungsweise von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Lieferfristen und -termine sind, falls sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden, unverbindlich und verstehen sich immer als voraussichtlicher Zeitpunkt der Bereitstellung und Übergabe an den Kunden.
(5) Lieferfristen und -termine verlängern sich – unbeschadet unserer Rechte aus Annahmeverzug – um den Zeitraum, für den wir an der Leistung gehindert sind, weil der Kunde uns gegenüber in Verzug ist oder seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (zum Beispiel fehlende Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen, fehlende Übergabe der erforderlichen Ausführungsunterlagen oder fehlende Leistung der Anzahlung).
(6) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Als Fall der nicht zu vertretenden Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben (d.h. dass zwischen uns und unserem Zulieferer an dem Tag des Abschlusses des Vertrags mit dem Kunden ein Liefervertrag besteht, der uns in die Lage versetzt, den Kunden nach den üblichen Umständen zu erwartend mit gleicher Sicherheit zu beliefern wie uns versprochen) und gegenüber dem Kunden keine weiter gehende Liefergarantie übernommen haben. Unsere gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte sowie die gesetzlichen Vorschriften über die Abwicklung des Vertrags bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt. Unberührt bleiben auch die Rücktritts- und Kündigungsrechte des Kunden gemäß § 8 dieser AGB.
(8) Der Kunde ist verpflichtet, die von der Leviat zur Verfügung gestellten Lieferungen und Leistungen abzunehmen. Sofern Serviceleistungen vereinbart sind, gilt die Leistung zum frühesten der nachfolgenden Zeitpunkte als abgenommen: wenn die Abnahme vom Kunden oder dessen Endkunden bestätigt wird; wenn die mit der Serviceleistung verbundene Lieferung oder Leistung operativ beim Kunden oder dessen Endkunden in Betrieb genommen wurde; oder spätestens 4 Wochen nach erfolgter Serviceleistung.

§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Es gilt unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuelle Preisliste. Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk, zuzüglich Verpackung, und gesetzlicher Mehrwertsteuer.
(2) Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug von Skonto zu begleichen. Zahlungen mit Scheck oder Wechsel akzeptieren wir nicht.
(3) Wir behalten uns das Recht vor, Vorauszahlung zu verlangen.
(4) Leistet der Kunde bei Fälligkeit nicht, sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit dem jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.
(5) Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.
(6) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

§ 5 Eigentumsvorbehalt
(1) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen hat der Kunde Vollstreckungsbeamte beziehungsweise andere Dritte auf unser Eigentum hinzuweisen. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
(3) Der Kunde ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Be- und Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei die Be- und Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung stets im Namen und im Auftrag für uns erfolgt. Bleibt bei einer Be- und Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt beziehungsweise in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in § 6 Abs. 2 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Für diesen Fall behalten wir uns vor, die Einziehungsermächtigung des Kunden zu widerrufen und Dritten gegenüber die Abtretung offenzulegen.
(4) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten unserer Wahl in Gesamthöhe der Übersicherung freigeben.

§ 6 Mängelhaftung
(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Übernahme der Ware. Das Vorliegen von Mängeln ist vom Vertragspartner nachzuweisen. § 924 ABGB findet keine Anwendung.
(2) Auftretende Mängel sind vom Vertragspartner unverzüglich, spezifiziert und schriftlich zu rügen.
(3) Der Kunde hat uns die beanstandete Sache zur Prüfung des Gewährleistungsanspruchs und allfälliger Behebung des Mangels zu übergeben. Tut er dies nicht, gelten unsere Pflichten aus der Gewährleistung als erloschen.

§ 7 Sonstige Haftung
(1) Zum Schadenersatz sind wir in allen in Betracht kommenden Fällen nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit verpflichtet. Bei leichter Fahrlässigkeit haften wir ausschließlich für Personenschäden. Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden, Schäden aus Ansprüchen Dritter sowie für den Verlust von Daten und Programmen und deren Wiederherstellung haften wir nicht.
(2) Die Haftung verjährt in 6 Monaten ab Kenntnis des Kunden von Schaden und Schädiger.

§ 8 Exportkontrollen
(1) Der Kunde hält alle einschlägigen Vorschriften, Regeln und Gesetze in Bezug auf Menschenrechte, Gesundheit, Sicherheit und Umwelt sowie Bestechungsbekämpfung, Korruptionsbekämpfung (einschließlich des UK Bribery Act und des US Foreign Corrupt Practices Act, sofern anwendbar), Sklavereibekämpfung, Wirtschaftssanktionen, Geldwäschebekämpfung und Handelssanktionsvorschriften der USA, der EU und des Vereinigten Königreichs ein.
(2) Der Kunde erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass die Waren zu keinem Zeitpunkt direkt oder indirekt in einer Weise exportiert, importiert, verkauft, übertragen, abgetreten oder anderweitig veräußert werden, die zu einer Nichteinhaltung der genannten Gesetze und Vorschriften führt.
(3) Der Kunde entschädigt LEVIAT für alle Kosten, Schäden und/oder Verluste, die sich aus einem festgestellten Verstoß gegen diese Klausel [§8] ergeben.
(4) Leviat ist berechtigt, den betreffenden Vertrag ganz oder teilweise zu kündigen, wenn der Kunde gegen diese Klausel verstößt.

§ 9 Rechtswahl und Gerichtsstand
(1) Auf alle vertraglichen Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf.
(2) Zur Entscheidung aller aus einem Vertrag entstehenden Streitigkeiten – einschließlich einer solchen über sein Bestehen oder Nichtbestehen – wird die ausschließliche Zuständigkeit der sachlich in Betracht kommenden Gerichte am Sitz der Leviat in Wien vereinbart.

§ 10 Sonstiges
(1) Wir weisen darauf hin, dass personenbezogene Daten unserer Geschäftspartner und Interessenten im Sinne der DSGVO bei uns gespeichert werden.
(2) Die mit der Durchführung der Fremdüberwachung für bauamtlich zugelassene Waren beauftragte oberste Bauaufsichtsbehörde und/oder eine von ihr bestimmte Stelle ist berechtigt, jederzeit während der Betriebsstunden unangemeldet die Betriebs-, Lagerräume und Baustellen des Käufers zu betreten und die im Zusammenhang mit der Überprüfung des Überwachungsgegenstandes erforderlichen Handlungen vorzunehmen.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam werden, wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Für diesen Fall verpflichten sich die Parteien bereits jetzt, in Verhandlungen einzutreten, die zum Ziel haben, die unwirksame Bestimmung durch eine solche Bestimmung zu ersetzen, die dem am nächsten kommt, was die Parteien mit der bisherigen Bestimmung wirtschaftlich gewollt haben.
(4) Die jeweils verbindliche Fassung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist auf unseren Internetseiten halfen.at und ancon.at einseh- und ausdruckbar.

 

Stand der AGB: Juli 2021

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